Regelungen zur bestehenden Räum- und Streupflicht
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
heute informiere ich Sie über die wesentlichen Regelungen zur bestehenden Räum- und Streupflicht. Alle Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Vordereifel haben jeweils durch Satzung auf der Grundlage des Landesstraßengesetzes die Schneeräumung und das Bestreuen der Gehwege und Straßen bei Glätte (Winterdienst) übertragen.
Diese Verpflichtung richtet sich an alle Eigentümer oder Besitzer von bebauten und unbebauten Grundstücken innerhalb der jeweiligen geschlossenen Ortslage.
Die Räum- und Streupflicht erstreckt sich auf die Gehwege und Straßen bis zur Straßenmitte. Besteht nur einseitig ein Gehweg sind auch die Anlieger der gegenüber liegenden Grundstücke räum- und streupflichtig. Ist kein Gehweg vorhanden, gilt ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg. Je nach Witterung ist mehrmals zu räumen und streuen, so dass in den allgemeinen Verkehrszeiten von 7.00 Uhr – 20.00 Uhr keine Rutschgefahr besteht.
Der Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und den Gehwegen nicht behindert wird.
Viele Ortsgemeinden unterstützen die Reinigungspflichtigen insbesondere durch die Schneeräumung. Es handelt sich in diesen Fällen um freiwillige Maßnahmen der Ortsgemeinden ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Die Räum- und Streupflicht obliegt weiterhin dem jeweiligen Anlieger.
Ich appelliere eindringlich dieser Verpflichtung sachgerecht nachzukommen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Räumpflichtigen bei Unfällen in Regress genommen werden können.
Ihr
Alfred Schomisch, Bürgermeister