Bekanntmachung der Wahlleiterin / des Wahlleiters über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Ortsgemeinderates sowie für die Wahl der Ortsbürgermeisterin / des Ortsbürgermeisters
Ergänzend zur Bekanntmachung des Landrats vom 31.01.2024 über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen wird Folgendes bekannt gegeben:
I.
Bei der am 9. Juni 2024 stattfindenden Wahl des Ortsgemeinderates in Hirten sind 6 Ratsmitglieder zu wählen.
II.
In einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsgemeinderates dürfen höchstens 12 Bewerberinnen und Bewerber, für die Wahl der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden. Für die Wahl des Ortsgemeinderates kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden.
Die Wahlvorschläge bedürfen in Ortsgemeinden unter 500 Einwohnern keiner Unterstützungsunterschriften (§ 16 Abs. 2 KWG).
III.
Die vollständig unterzeichneten und mit den erforderlichen Anlagen versehenen Wahlvorschläge sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden.
Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsgemeinderates sind bei der Gemeindewahlleiterin/dem Gemeindewahlleiter
Werner Engels, Wiesenweg 2, 56729 Hirten
oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Straße 26, 56727 Mayen einzureichen.
Wahlvorschläge für die Wahl der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters sind bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter für die Wahl der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters
Werner Engels, Wiesenweg 2, 56729 Hirten
oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Straße 26, 56727 Mayen einzureichen.
Die Einreichungsfrist läuft
am Montag, dem 22. April 2024, 18 Uhr,
ab.
IV.
Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würde, ist verpflichtet, eine schriftliche, rechtlich nicht bindende Erklärung abzugeben, ob sie oder er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichtet. Die schriftliche Absichtserklärung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KWG). Sie oder die Verweigerung der Abgabe einer solchen Absichtserklärung wird mit den zugelassenen Wahlvorschlägen öffentlich bekannt gemacht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 KWG).