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Widmung von Gemeindestraßen u. –wegen

Widmung in der Ortsgemeinde Hirten

Der Ortsgemeinderat Hirten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 05.06.2023 den Beschluss gefasst, die nachfolgend aufgeführten Gemeindestraßen und Fußwege entsprechend § 36 des Landesstraßengesetzes Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273), in seiner jeweils gültigen Fassung, als öffentliche Straßen und Fußwege förmlich zu widmen.

1. Gemeindestraßen

lfdNr.StraßeOrtsteilFlur – Parzellen-Nr.
1Auf der HeltHirten4 – 23/3
2Untere DorfstraßeHirten4 – 23/18 tlw.
3WiesenwegHirten4 – 51

Durch die Widmung erhalten diese Straßen die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne des § 2 LStrG. Nicht befestigte Wegeränder werden hierdurch ebenfalls mit gewidmet.

Der Gebrauch dieser Straßen ist nach § 34 LStrG jedermann im Rahmen dieser Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch).

Die gewidmeten Straßen sind entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung Gemeindestraßen, die überwiegend dem örtlichen Verkehr dienen (§ 3 Nr. 3a LStrG).

2. Fußweg:

lfdNr.FußwegOrtsteilFlur – Parzellen-Nr.
1Auf der Helt bis BirkenwegHirten4 – 23/4

Durch diese Widmung erhält der Weg die Eigenschaft eines selbständigen Fußweges. Nicht befestigte Wegeränder werden hierdurch ebenfalls mit gewidmet.

Der Gebrauch des Weges ist nach § 34 LStrG jedermann im Rahmen dieser Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch).

Der Weg ist entsprechend seiner Verkehrsbedeutung als sog. sonstige Straße nach § 3 Ziffer 3b aa LStrG ein selbstständiger Fußweg.

3. Träger der Straßenbaulast

Träger der Straßenbaulast für die v.g. Straßen und den Fußweg ist nach § 14 LStrG die Ortsgemeinde Hirten.

Die Verkehrsflächen dieser gewidmeten Gemeindestraßen und des Fußweges sind in einem Lageplan farblich dargestellt, der bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Str. 26, 56727 Mayen, Zimmer 58, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten wird.

Dieser kann während den Dienststunden

montags bis donnerstags

von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und

von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

und

freitags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr

eingesehen werden.

Die Widmungen vollziehen sich mit dieser Bekanntmachung.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Str. 26, 56727 Mayen, einzulegen.

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Str. 26, 56727 Mayen oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz an vg-vordereifel@vpsko.rlp erhoben werden.

Bei Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der Verbandsgemeinde Vordereifel unter http://www.Verbandsgemeinde@vordereifel.eu aufgeführt sind.

„Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.“

Mayen, den 07.06.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel
(Siegel)
Alfred Schomisch,
Bürgermeister

 

Widmung von einer Gemeindestraße in der Ortsgemeinde Hirten

Der Ortsgemeinderat Hirten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 05.06.2023 den Beschluss gefasst, die nachfolgend aufgeführte Gemeindestraße entsprechend § 36 des Landesstraßengesetzes Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273), in seiner jeweils gültigen Fassung, als öffentliche Straße förmlich zu widmen.

Der Ortsgemeinderat beschließt, die Obere Dorfstraße und die Verbindungsstraße von der Oberen Dorfstraße bis zum Virneburger Weg in Hirten, Ortsteil Hirten, Flur 1, Parz.-Nr. 60/3 teilweise und Flur 4, Parz-Nrn. 49 und 50/1 entsprechend § 36 des LStrG Rheinland-Pfalz als öffentliche Straßen förmlich zu widmen.

Durch die Widmung erhält diese Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne des § 2 LStrG. Nicht befestigte Wegeränder werden hierdurch ebenfalls mit gewidmet.

Der Gebrauch dieser Straße ist nach § 34 LStrG jedermann im Rahmen dieser Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch).

Die gewidmete Straße ist entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung Gemeindestraße, die überwiegend dem örtlichen Verkehr dienen (§ 3 Nr. 3a LStrG).

Träger der Straßenbaulast für die v.g. Straße ist nach § 14 LStrG die Ortsgemeinde Hirten.

Die Verkehrsflächen dieser gewidmeten Gemeindestraße ist in einem Lageplan farblich dargestellt, der bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Str. 26, 56727 Mayen, Zimmer 58, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten wird.

Dieser kann während den Dienststunden

montags bis donnerstags

von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und

von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

und

freitags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr

eingesehen werden.

Die Widmungen vollziehen sich mit dieser Bekanntmachung.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Str. 26, 56727 Mayen, einzulegen.

Der Widerspruch kann

schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Str. 26, 56727 Mayen oder

durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz

anvg-vordereifel@vpsko.rlperhoben werden.

Bei Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der Verbandsgemeinde Vordereifel unter http://www.Verbandsgemeinde@vordereifel.eu aufgeführt sind.

„Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.“

Mayen, den 07.06.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel
(Siegel)
Alfred Schomisch,
Bürgermeister