Menü Schließen

Hebesätze 2025

Ortsgemeinde Hirten

Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Ortsgemeinderat in seiner Sitzung am 08.10.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Die Ortsgemeinde Hirten erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetztes und eine Gewerbe-steuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2

Hebesätze für 2025

Die Ortsgemeinde Hirten setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:

1.für die Grundsteuer
 a. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf  —  345 v. H.
 b. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf  —  465 v. H.
2.für die Gewerbesteuer auf  —  400 v. H.

der Steuermessbeträge.

§ 3

Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2025.

56729 Hirten, den 09.10.2024 (DS)
Werner Engels, Ortsbürgermeister