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DLR Westerwald-Osteifel

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Elztal I

Bekanntgabe des durch Nachtrag 1 geänderten Flurbereinigungsplanes und Ladung zum Anhörungstermin über den Inhalt des geänderten Flurbereinigungsplanes
Der Nachtrag wurde aufgestellt,

gemäß § 60 Abs. 1 begründeten Widersprüchen abzuhelfen;
Anträgen stattzugeben, die von Beteiligten in Verhandlungen vorgebracht worden sind;
Lasten, Beschränkungen und Rechte zu ändern oder aufzuheben;
Eigentums- und Rechtsverhältnisse bei Grundstücken zu ändern, die im Grundbuch laut grundbuchamtlichen Mitteilungen umgeschrieben wurden;

I. Bekanntgabe

Im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Elztal I, Landkreis Mayen-Koblenz wird den Beteiligten der durch Nachtrag 1 geänderte Flurbereinigungsplan gemäß §§ 59 Abs. 1 und 60 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794), und gemäß §§ 3 und 5 Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz- PlanSiG) i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 20.05.2020 (BGBl. I. S. 1041) bekannt gegeben.

Aufgrund der durch die aktuelle Corona-Pandemie bedingten Kontaktbeschränkungen wird auf eine persönliche Erörterung verzichtet. Hierdurch entstehen den Betroffenen keine rechtlichen Nachteile.

Jeder vom Nachtrag 1 betroffene Teilnehmer erhält einen Auszug aus dem geänderten Flurbereinigungsplan und, soweit erforderlich, einen Kartenauszug über die geänderten Flurstücke zugestellt. Wenn Teilnehmer Bevollmächtigte benannt haben oder Vertreter bestellt sind, geht der Auszug an den Bevollmächtigten bzw. Vertreter.

Zudem kann eine Karte des Neuen Bestandes auf der Homepage des DLR Westerwald-Osteifel (www.dlr-westerwald-osteifel.rlp.de >> Direkt zu: Bodenordnungsverfahren >> 31148 Elztal I) eingesehen werden. Die örtliche Einweisung in die neuen Grundstücke kann per E-Mail (dlr-ww-oe@dlr.rlp.de) beantragt werden.

Für weitere Auskünfte stehen Mitarbeiter des DLR

vom 26.10.2020 bis 28.10.2020 vormittags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und nachmittags von 13.00 bis 16.00 Uhr telefonisch (02651/4003-45 oder 02651/4003-49) zur Verfügung. Der Flurbereinigungsplan kann auch nach vorheriger Terminabsprache in einem Einzeltermin eingesehen werden.

II. Zur Anhörung der Beteiligten über den Inhalt des durch Nachtrag 1 geänderten Flurbereinigungsplanes werden hiermit gemäß §§ 59 Abs. 2 und 60 FlurbG die Termine anberaumt auf Montag, den 02.11.2020, Dienstag, den 03.11.2020, Mittwoch, den 04.11.2020 und Donnerstag, den 05.11.2020. Aufgrund der durch die Corona-Pandemie bedingten Kontaktbeschränkungen wird der Anhörungstermin als Einzeltermin unter Einhaltung der vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen durchgeführt.

Sollten Beteiligte einen persönlichen Anhörungstermin gemäß §§ 59 Abs. 2 und 60 FlurbG wünschen, bitten wir diesen telefonisch (Claudia Ommerborn, Telefon 02651/4003-49, Jürgen Wemhöner Telefon 02651/4003-45) oder per E-Mail (dlr-ww-oe@dlr.rlp.de) am Termin der Bekanntgabe (siehe Ziffer I.) zu beantragen.

Sofern die Beteiligten unter Berücksichtigung der derzeitigen Situation Bedenken gegen die dargestellte Vorgehensweise haben, sind diese bis zum 26.10.2020 schriftlich gegenüber dem Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel geltend zu machen.

Beteiligte, die keine Widersprüche zu erheben haben, oder erhobene Widersprüche nicht aufrechterhalten wollen, brauchen zum Anhörungstermin nicht zu escheinen.

Widersprüche gegen den Inhalt des durch Nachtrag 1 geänderten Flurbereinigungsplanes müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses entweder im persönlichen Anhörungstermin (vom 02.11.2020-05.11.2020) vorbringen oder innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem Anhörungstermin schriftlich oder zur Niederschrift beim DLR Westerwald-Osteifel erheben. Die im persönlichen Anhörungstermin vorgebrachten Widersprüche sind in eine Verhandlungsniederschrift aufzunehmen.

Die schriftlichen Widersprüche müssen innerhalb der zweiwöchigen Frist beim

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel,

Außenstelle Mayen, Bannerberg 4, 56727 Mayen oder dem

Dienstleistungszentrum Westerwald-Osteifel, Bahnhofstraße 32,

56410 Monbabaur

eingegangen sein. Hierauf wird besonders hingewiesen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen.

Bei der Erhebung des Widerspruchs durch elektronische Form bei dem DLR sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet auf der Seite www.dlr.rlp.de unter Service/Elektronische Kommunikation ausgeführt sind.

Vorherige Eingaben oder Vorsprachen beim DLR oder bei sonstigen Stellen sind zwecklos und haben keinerlei rechtliche Wirkungen.

Wer an der Wahrnehmung eines Termins verhindert ist, kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte muss seine Vertretungsbefugnis durch eine ordnungsgemäße Vollmacht nachweisen. Dies gilt auch für Eheleute bzw. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, falls sie sich gegenseitig vertreten.

Die Unterschrift des Vollmachtgebers muss von einer dienstsiegelführenden Stelle (z.B. Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung) beglaubigt sein. Als Geschäft, das der Durchführung der Flurbereinigung dient, ist die Beglaubigung gemäß § 108 FlurbG kosten- und gebührenfrei.

Vollmachtsvordrucke können bei dem DLR in Mayen angefordert werden.

Der Übergang des Besitzes und der Nutzung an den von diesem Nachtrag betroffenen Flurstücken erfolgt zu den Zeitpunkten der Überleitungsbestimmungen vom 03.09.2015 bezogen auf das Jahr 2020/2021 soweit im Einzelfall nichts anderes festgesetzt ist bzw. soweit sich die Beteiligten nicht anderweitig einigen.

Geldausgleiche und Entschädigungen

Die im Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan festgesetzten Geldausgleiche und Entschädigungen werden spätestens im Sommer 2021 durch den Verband der Teilnehmergemeinschaften in Neustadt angefordert bzw. ausgezahlt. Hierzu erhalten Sie zu gegebener Zeit unaufgefordert Post.

Im Auftrag Heiko Stumm
Heiko Stumm, Obervermessungsrat